Satzung (Änderungen vom 15.4.15 in rot)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen

" BVFE Bundesverband zur Förderung der Energieeffizienz e.V."

Er ist in das Vereinsregister eingetragen und wird seine Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet ausüben.

Sitz des Verbandes ist 51069 Köln, Strundener Str. 123.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Verband hat die Aufgabe, die Interessen der Mitglieder (Definition in § 3, Abs.1,2,3) zu wahren und zu fördern.

Dieses geschieht in erster Linie durch:

    • Steuerung des internen und externen Informationsflusses, z.B. durch Fachaufsätze, Tagungen, Fachreferate,
    • Sammlung und Verbreitung von Informationen zur Aufklärung z.B. über eigene Broschüren/Zeitschriften
    • Durchsetzung der Interessen der Mitglieder im Bereich Energie bezüglich Preis, Umweltrelevanz, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit.
    • Beratung der Mitglieder in energierelevanten Themen
    • Preisverhandlungen, Poolbildungen
    • Vermittlung geeigneter Sachverständiger und Fachunternehmen, vorrangig als Unterstützung bei der Einführung/Umsetzung des Energiepasses
    • Beratung bezüglich Fördermitteln (z.B. durch KfW, Energieversorger, Landesregierungen)
    • Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches der Mitglieder (Bildung eines Netzwerkes),
    • Durchführung einer geeigneten Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit.
    • Organisation und Leitung von Schulungs-/Fortbildungsmaßnahmen
    • Zusammenarbeit mit anderen Verbänden.

Der Verein fördert finanzschwache Mitglieder auf Antrag mit einem einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss bezogen auf Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauches, zur Verbesserung des Umweltschutzes, sowie Einzelmaßnahmen bei Energiebezug. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand.
Richtziel des Verbandes ist die nachhaltige CO2- Reduzierung in Gewerbe und Industrie. Jedes Handeln des Verbandes ist grundsätzlich diesem Ziel unterstellt.

Ausgehend vom Sitz in Köln werden Landes-/ Regionalbüros im gesamten Bundesgebiet initiiert, die sich in ihren Handlungen und Informationen an die Richtlinien des Bundesverbandes zu halten haben.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verband erworben. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen schriftlich abzulehnen.

Im Falle der Ablehnung kann der Betroffene innerhalb eines Monats vom Zugang der Entscheidung des Vorstandes an, Berufung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber endgültig in ihrer nächsten Sitzung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

Mitglieder können werden:

1. Mitglieder mit vollem Stimmrecht (Vollmitglieder):
Vollmitglieder können nur natürliche Personen werden. Eine Vollmitgliedschaft beinhaltet eine aktive Mitarbeit in den Gremien des Bundesverbandes. Anträge zur Vollmitgliedschaft müssen ausdrücklich gestellt werden.

2. Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können alle natürlichen und juristischen
Personen, Firmen und Verbände werden, die ein berechtigtes Interesse haben. Soweit fördernde Mitglieder im Namen des Verbandes tätig werden, ist hierzu eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung sowie ein Qualifikationsnachweis erforderlich.

3. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in herausragender Weise um die Belange des Vereins verdient gemacht haben.

4. Normale Mitglieder, sie können kein Stimmrecht ausüben, können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ein Interesse daran haben, die vom Verband angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Jeder Berechtigte nach Nr. 2. und 3., soweit die Vorraussetzungen gemäß Nr. 1. erfüllt werden, kann einen Antrag auf Vollmitgliedschaft stellen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand im Interesse des Verbandes.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1. durch Austritt. Er ist mit eingeschriebenem Brief an die Geschäftsstelle zum Vertragsablauf unter Wahrung einer Frist von mindestens 3 Monaten zu erklären;

2. bei natürlichen Personen durch Tod, bei Firmenmitgliedschaft von Personenmehrheiten durch deren Auflösung, bei Mitgliedschaft juristischer Personen durch deren Ende;

3. durch Ausschluß mit sofortiger Wirkung, über den der Vorstand mit 2/3 Mehrheit entscheidet.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei

a) groben Verstößen gegen die Mitgliedspflicht;

b) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte;

c) Wenn es trotz wiederholter schriftlicher Anmahnung seine Beitragspflicht nicht erfüllt;

d) aus sonstigem wichtigen Grund, wenn sein weiteres Verbleiben im Verband diesem zum Schaden gereichen würde.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Betroffenen der Einspruch zu. Der Einspruch ist innerhalb von einem Monat noch Zugang des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen und zu begründen.

Die Mitgliederversammlung hat über den Einspruch in ihrer nächsten Sitzung in schriftlicher und geheimer Abstimmung endgültig zu entscheiden. Für die Bestätigung des Ausschließungsbeschlusses ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Mitgliedschaft des Auszuschließenden endet mit dem Tag, an dem der Ausschließungsbeschluss rechtswirksam zugestellt wird. Sie ruht von dem Zeitpunkt ab, in dem der Vorstand die Ausschließung beschlossen hat, bis zu dessen Aufhebung oder Unanfechtbarkeit.

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das ausgeschiedene Mitglied nicht von der Erfüllung seiner vor dem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung des vollen Jahresbeitrages für das Vertragsjahr, in welchem das Mitglied ausscheidet.

Ansprüche auf Erstattung bezahlter Beiträge bestehen ebenso wenig, wie auf Anteile am Vermögen des Verbandes.

Die Mitgliedschaft endet nicht bei

a) Stilllegung des Betriebes,

b) Umwandlung von einer Gesellschaftsform in eine andere,

c) Geschäftsübergang.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, den Verband in allen Angelegenheiten, die zu seinem Aufgabengebiet gehören, im Rahmen seiner Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

Jedes Vollmitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und ist berechtigt, Anträge im Rahmen des Verbandszweckes einzubringen.

Jedes Vollmitglied oder dessen Vertreter kann nach der Satzung wählen und gewählt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, das Interesse des Verbandes zu wahren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Bestimmungen der Satzung zu beachten und die nach dieser Satzung getroffenen Beschlüsse der Organe des Verbandes zu befolgen sowie die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu bezahlen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge sowie Spenden aufgebracht. Die Höhe der einzelnen Beiträge, wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Erstlaufzeit der Mitgliedschaft beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Datum der Antragsannahme (Datum erster Beitragsrechnung). Einzelheiten zu den Mitgliedsbeiträgen regelt die beigefügte Beitragsordnung.

 

§ 7 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand nach § 9

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Dazu werden die Vollmitglieder vom Vorstand schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, eingeladen. Die Einladung für Förder- und Normalmitglieder wird fristgerecht auf der Internetseite des Verbandes sowie im elektronischen Bundesanzeiger eingestellt. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage, es gilt der Tag der Versendung. Der Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertreter leitet die Versammlung. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.

2. Im Übrigen kann vom Vorsitzenden jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

Zu der Versammlung haben lediglich die Mitglieder und vom Vorstand geladene Gäste Zutritt. Jedes Vollmitglied hat nur eine Stimme. Die Form der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung selbst.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

• 1. Vorsitzenden

• 2. Vorsitzenden

Schatzmeister abgeschafft

• 3.Schriftführer

Es können bis zu drei weitere Personen (Beisitzer) in den Vorstand gewählt werden.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand leitet die Vereinigung im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse der Mitgliederversammlung.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1 Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, sowie der Schriftführer.

Je zwei Vorstandsmitglieder haben zusammen Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht.

Das gesamte Finanzwesen des Verbandes untersteht dem 1. Vorsitzenden. Er überwacht insbesondere den Beitragseinzug und das Ausgabenverhalten. Er stellt den Plan für das Geschäftsjahr auf und bereitet alle hierzu nötigen Anträge vor. Außerdem erstattet er der Mitgliederversammlung den Jahresbericht. Im Verhinderungsfall wird er von dem 2.Vorsitzenden oder dem Schriftführer vertreten.

Der Schriftführer ist für die Anfertigung des gesamten Schriftverkehrs und der Sitzungsniederschriften verantwortlich und unterzeichnet die Sitzungsniederschriften gemeinsam mit dem Versammlungsleiter. Die Vorstandsmitglieder sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit über vertrauliche Tatsachen verpflichtet, die ihnen aus ihrer Vorstandstätigkeit bekannt wurden.

 

§ 10 Arbeitskreise und Ausschüsse

Der Vorstand kann besondere Arbeitskreise und Ausschüsse (Gremien) einsetzen.

 

§ 11 Wahlen

Bei Wahlen genügt einfache Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Bleibt auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 12 Beschlussfassung und Beurkundung

Beschlüsse der Organe des Verbandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit in der Satzung nicht eine andere Regelung vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In Fallen geheimer Abstimmung ist der Antrag bei Stimmengleichheit abgelehnt.

Über den Verlauf der Sitzungen und Versammlungen der Organe des Verbandes und über alle Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle aufzubewahren.

 

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

Änderungen der vorstehenden Satzung kann nur in einer unter Angabe des Beratungsgegenstandes ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Änderungen des Verbandszwecks bedürfen einer einstimmigen Zustimmung aller Vollmitglieder.

Die Auflösung des Verbandes kann nur beschlossen werden, wenn in dieser Versammlung mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Anderenfalls ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit 3/4-Stimmenmehrheit endgültig beschließt. Für die Einladungsfrist gilt die Regelung des §8. Der Zeitpunkt der Auflösung ist von der Versammlung festzulegen. Etwa noch bestehende Verpflichtungen von Mitgliedern gegenüber dem Verband sind auch im Falle der Auflösung zu erfüllen.

Bei Auflösung des Verbandes wird von der Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst, über die Verwendung des Vermögens und über die Deckung etwa vorhandener Verbindlichkeiten entschieden.

Die Liquidatoren werden von der Auflösungsversammlung bestellt.

Köln, den 16.04.2015 gez. der Vorstand