neue Transparenzverordnung

Kein Handlungsbedarf für Unternehmen, wenn:

Wenn in den vergangenen drei Jahren keine Steuerbegünstigungen/ Rückerstattungen gemäß Strom- oder Energiesteuergesetz erhalten haben oder für 2016 erwarten.
Anzeige- und Erklärungspflicht für Unternehmen:
Wenn in den vergangenen drei Jahren Steuerbegünstigungen/ Rückerstattungen gemäß Strom- oder Energiesteuergesetz erhalten haben oder für 2016 erwarten.
Dies sind:
§ 9 Absatz 2 StromStG (Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen)
§ 9 Absatz 3 StromStG (Landstromversorgung)
§ 9b StromStG (Steuerentlastung für produzierende Unternehmen)
§ 10 StromStG (Steuerentlastung für produzierende Unternehmen, Spitzenausgleich)
§ 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Steuerentlastung für die Landstromversorgung)
§ 3 EnergieStG (Begünstigte Anlagen)
§ 3a EnergieStG (Seehäfen)
§ 50 EnergieStG (Steuerentlastung für Biokraftstoffe)
§ 53a EnergieStG (Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme)
§ 53b EnergieStG (Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme)
§ 54 EnergieStG (Steuerentlastung für produzierende Unternehmen)
§ 55 EnergieStG Steuerentlastung für produzierende Unternehmen in Sonderfällen)
§ 56 EnergieStG (Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr)
§ 57 EnergieStG (Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)

Die Anzeige/ Erklärung ist erstmals bis zum 30.06.2017 für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben, sofern kein Antrag auf Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht gestellt und bewilligt wurde. Für die Folgejahre ist die Anzeige / Erklärung einmal jährlich bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.

Anzeigepflicht

Gilt für die Unternehmen, denen vorab eine Entlastung gewährt wurde, d.h. die Steuerentlastung wurde schon bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.

Erklärungspflicht

Gilt für die Unternehmen, die eine Steuerrückerstattung der Stromsteuer oder Energiesteuer erhalten haben.
Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht
Verpflichtete können sich auf Antrag von der Anzeige- oder Erklärungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt für drei Kalenderjahre ab dem Jahr der Antragstellung und kann für jede Steuerbegünstigung gesondert beantragt werden. Eine Befreiung wird gewährt, sofern die Höhe der Steuerbegünstigung oder die ausgezahlte Steuerentlastung in den vorhergehenden drei Kalenderjahren, einen Betrag in Höhe von 150 000 Euro je Kalenderjahr nicht überschritten hat. Der Antrag auf Befreiung kann ab 01.01.2017 und ist bis zum 30. Juni des maßgeblichen Kalenderjahres beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

Veröffentlichung (auf Grund EU - rechtlicher Vorgaben):
Die Daten von Unternehmen, die mehr als 500.000 Euro an energie- und stromsteuerrechtlichen Steuerbegünstigungen erhalten haben, werden auf einer allgemein zugänglichen Internetseite veröffentlicht.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.


Der Vorstand

 

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