Änderungen ELD-G

Durch das Gesetz werden lt. BMWi rund 2.800 Unternehmen vom Aufwand eines Energieaudits entlastet.

Hauptziel des Gesetzes ist die Weiterentwicklung und Vereinfachung der gesetzlichen Regelungen zu den verpflichtenden Energieaudits in den §§ 8 ff. des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen.

Wesentliche Änderungen:

§

Änderungen

§ 2

zu 3. Energie – der im ersten Entwurf sehr weit gefasste Energiebegriff ist etwas eingegrenzt worden, er bezieht sich auf „handelsübliche Formen von Energieerzeugnissen“

zu 6. Energiedienstleitung – Energiedienstleistungen sind wieder an einen Vertrag gebunden

§ 8

zu (1) – Energieaudits sind vier Jahre nach dem letzten Audit durchzuführen

zu (2) – 20 Monate, nachdem ein Unternehmen KMU-Status verloren hat, ist ein Audit durchzuführen

zu (4) – Bagatellverbrauchsgrenze von 500.000 kWh

§ 8a

zu 3. – Berechnung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen mind. nach Kapitalwertmethode

§ 8b

zu (1) 3. – Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung

zu (2) – Registrierungspflicht für Auditoren,

 

Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 500.000 Kilowattstunden oder weniger beträgt, sind von der Pflicht freigestellt. Maßgeblich ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, vorausgeht.

Für Unternehmen, die diese Bagatellregelung in Anspruch nehmen, besteht eine elektronische Nachweispflicht beim BAFA.

Energieauditoren werden verpflichtet, sich vor der Durchführung eines Energieaudits beim BAFA zu registrieren. Für die Registrierung gelten entsprechende Anforderungen an Ausbildung, Berufserfahrung und Qualifikation

Die fachliche Qualifikation muss zukünftig durch regelmäßige fachbezogene Fortbildungen im Bereich der betrieblichen Energieberatung nachgewiesen werden.

Die Registrierungs- und Fortbildungspflicht stellen qualitativ hochwertige Energieaudits sicher, die den Unternehmen als eine fundierte Entscheidungsgrundlage dienen.

 

Einführung einer Meldepflicht via Online-Erklärung

Auch bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.

Unternehmen müssen die vollständige, richtige und rechtzeitige Durchführung eines Energieaudits binnen acht Wochen nach Abschluss dem BAFA über ein elektronisches Meldeportal mitteilen.

Die Erklärung basiert auf ausgewählten Eckdaten aus dem Energieauditbericht an das BAFA.

 

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